Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Behinderungen können Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Dafür muss der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und in Form eines Ausweises bescheinigt werden.

 

Beantragung

Der Schwerbehindertenausweis kann beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragt werden. 

Kontakt: 

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Region Niederbayern

Friedhofstraße 7

84028 Landshut

Bürgertelefon: 0871 - 829111

E-Mail:

 

Feststellung des GdB

§ 2 Abs. 1 SGB IX definiert: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

 

Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben.

 

Die Feststellung des GdB orientiert sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV.

 

Als Behinderung gilt eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20. Schwerbehindert sind im Sinne des SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

 

Merkzeichen

Neben der Feststellung des GdB prüft das Zentrum Bayern Familie und Soziales, ob ein Mensch mit Behinderungen Anspruch auf Zuerkennung eines oder mehrerer Merkzeichen besitzt. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche.