Leistungen zur Mobilität für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zum Kauf eines Autos, zum behindertengerechten Umbau oder zum Führerschein bekommen.

 

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderungen, die nicht nur vorübergehend auf ein Auto angewiesen sind, können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation haben, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen. Das setzt voraus, dass der Antragsteller keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen (zum Beispiel zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit etc.).

Weiterhin muss der Antragsteller entweder selbst das Fahrzeug führen können oder er muss gewährleisten, dass jemand anderes das Kraftfahrzeug für ihn führt, zum Beispiel um ihn zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu fahren.

 

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

  • für eine behindertengerechte Zusatzausstattung / Umbau
  • zum Kauf eines Kraftfahrzeugs
  • zur Erlangung einer Fahrerlaubnis

 

Die Zuschüsse sind einkommensabhängig. Die Höhe des Zuschusses für den Kauf eines Autos liegt bei maximal 22.000 €. 

 

Für die Kraftfahrzeughilfe sind im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unterschiedliche Kostenträger zuständig. Das können die Agentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung sein, je nachdem welcher Rehabilitationsträger dafür zuständig ist, dem Antragsteller die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Für Beamte und Selbstständige ist hingegen in der Regel das Inklusionsamt zuständig. Hat man den Antrag aus Versehen an den falschen Rehabilitationsträger geschickt, entsteht daraus kein Nachteil, weil dieser verpflichtet ist, den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten.

 

Wo kann die Förderung beantragt werden?
Status Zuständiger Leistungsträger
Arbeitnehmer und Angestellte mit mehr als 15 Jahren im Berufsleben Deutsche Rentenversicherung
Arbeiter und Angestellte mit weniger als 15 Jahren im Berufsleben Agentur für Arbeit
Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz Agentur für Arbeit / Inklusionsamt
Auszubildende Agentur für Arbeit
Beamte und Selbstständige Inklusionsamt
Beschäftigte mit Teilerwerbsminderungsrente Deutsche Rentenversicherung
Personen mit Arbeits- oder Wegeunfall Berufsgenossenschaften
Schüler und Studenten Inklusionsamt
Soldaten und Kriegsversehrte Inklusionsamt

 

Die gesetzlichen Grundlagen der Kraftfahrzeughilfe finden sich in der in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 20 „Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes“ und in der „Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation“ (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV).

 

Weitere Informationen und Ansprechpartner:

Inklusive Region Landshut - Beratungsstellen (inklusive-region-landshut.de)

Leistungen zur Mobilität zur Teilhabe am sozialen Leben

Leistungen zur Mobilität zur Verbesserung der Teilhabe am sozialen Leben erhalten Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können. 

Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes und Leistungen für ein Kraftfahrzeug (Kfz).

 

Die Leistungen zur Mobilität und Leistungen für ein Kfz zur Teilhabe am sozialen Leben können Sie beim Bezirk Niederbayern beantragen.

Bezirk Niederbayern

Sozialverwaltung
Am Lurzenhof 15
84036 Landshut-Schönbrunn

Telefon 0871 97512-100
Telefax 0871 97512-190

Homepage: https://www.bezirk-niederbayern.de/soziales/sozialverwaltung/

 

Leistungen für ein Kfz

Menschen mit Behinderungen, die öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder den Behindertenfahrdienst im Rahmen der Mobilitätshilfe nicht nutzen können oder die Nutzung unwirtschaftlich ist, können Leistungen für ein Kfz erhalten.

Voraussetzungen sind allerdings, dass die Antragstellenden in Fahrzeug führen können oder ein anderer für sie fahren kann und die Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist. Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind beispielsweise Fahrten zu Gottesdiensten, Ehrenämtern, Freunden, Vereinen bei aktiver Mitgliedschaft und zu Freizeitaktivitäten (wie Kino, Zoo und so weiter).

 

Leistungen für ein Kfz umfassen:

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kfz
  • Hilfe zum behindertengerechten Umbau des Kfz
  • Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des Kfz
  • Hilfe zum Erwerb des Führerscheins  

 

Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes (Mobilitätshilfen)

Mobilitätshilfe heißt: Geld für den Fahrdienst. Mobilitätshilfen können zur Förderung der sozialen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie Erwachsenen mit Behinderungen beim Bezirk Niederbayern beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

 

Wer kann Mobilitätshilfe bekommen?

  • Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ eingetragen im Schwerbehindertenausweis), die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  • Kinder mit Behinderungen vor Vollendung des 14. Lebensjahres, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind. Ihre Eltern dürfen kein Fahrzeug besitzen, das wegen der Behinderung steuerfrei oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördert ist.
  • Menschen mit geistigen Behinderungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den drei Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung). Der Grad der Behinderung muss 100 betragen. Laut Bescheid des Versorgungsamtes müssen sie als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sein. Sie können die Behinderung auch auf andere Weise nachweisen.
  • Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Sie müssen dadurch an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sein.

Rabatt beim Autokauf für Menschen mit Behinderungen

Viele Fahrzeughersteller geben Menschen mit Schwerbehinderung beim Kauf eines neuen Autos einen Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist meistens ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Einige Hersteller geben den Rabatt nur, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ steht. Das Fahrzeug muss auf den Menschen mit Schwerbehinderung selbst zugelassen werden. Das kann auch ein Kind mit Behinderung sein.

 

Allerdings handelt es sich bei der Rabatt nur um eine Empfehlung des Herstellers an den Autohändler. Der Rabatt ist weder gesetzlich geregelt, noch gibt es einen Rechtsanspruch. 

 

Einen Überblick über Rabatte beim Autokauf bietet die Website des Bundes behinderter Autobesitzer e.V. Auf der Liste stehen die einzelnen Auto-Hersteller und deren Preisnachlass für Menschen mit Behinderung.
Rabatt-Liste auf der Internetseite des Bund behinderter Autobesitzer e.V. (Stand: 2021)
Auch der ADAC hat eine Liste mit Vergünstigungen (Stand: 2021) zusammengestellt.