Arbeit

In der UN-Behindertenrechtskonvention stellt Artikel 27 fest, „dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen das Recht auf die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschließt.“ 

 

Das Ziel eines inklusiven Arbeitsmarktes, wie es die UN-BRK fordert, wird in einem wettbewerblich ausgerichteten Arbeitsmarkt, der die Leistungsfähigkeit des Einzelnen in den Vordergrund rückt, nicht für alle Menschen erreicht. Gerade Menschen mit psychischer und geistiger Behinderung sind auf Angebote des zweiten Arbeitsmarktes, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung angewiesen. Ohne das Angebot der Werkstatt wäre dieser Personenkreis vom Recht auf Arbeit nahezu ausgeschlossen und vollkommen beschäftigungslos.

 

Auf diesen Seiten erhalten Sie einen Überblick über Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und mögliche Unterstützungsleistungen.