Rechtliche Grundlagen zur Inklusion an Schulen

Die rechtlichen Grundlagen zur Inklusion findet man in der UN- Behindertenrechtskonvention, dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung. 


Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 27.03.2009 in Kraft
Durch Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention im Jahre 2009 hat sich Deutschland als Vertragsstaat zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung verpflichtet.

 

Artikel 24
(1)    Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives(inklusives) Bildungssystem (…)
(2)    Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass (…) (b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen (inklusiven), hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben (…)

 

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

§118 a Bayerische Verfassung
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein. 

Nachfolgender Artikel des Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist den Schulordnungen übergeordnet.  


Art. 2 Abs. 2 BayEUG


Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.