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Rechte & Gesetze

Menschen mit Behinderungen haben in allen Lebensbereichen das Recht auf eine volle und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Doch die Realität sieht oftmals ganz anders aus. Recht haben heißt leider nicht unbedingt auch Recht bekommen

Doch wer seine Rechte kennt, kann sie einfordern - notfalls auch vor Gericht. Deshalb finden Sie im Folgenden eine Übersicht über die wichtigsten Gesetze und Rechtsgrundlagen zum Thema Behinderung.

 

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) gibt auf seiner Homepage praktische Tipps durch Rechtsratgeber und Argumentationshilfen und informiert über aktuelle Urteile aus dem Bereich des Behindertenrechts.

 

Das Portal www.rehadat-recht.de enthält eine Sammlung von über 15.500 Urteilen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung. Die Rechtsprechung stammt aus dem Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrecht, ergänzt durch richtungsweisende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem sind im Portal die zugrundeliegenden Gesetze und Verordnungen dokumentiert und mit den Urteilen verlinkt, z. B. das SGB IX, die UN-Behindertenrechtskonvention und die Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung.

 

Rechtsgrundlagen für Menschen mit Behinderungen - eine Auswahl

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Das Ziel der Konvention ist es, die bereits bestehenden Menschenrechte an die besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen anzupassen.

 

Zudem soll Behindertenpolitik nicht länger vom Fürsorgegedanken geleitet werden. Stattdessen gilt es, die menschenrechtliche Perspektive einzunehmen und die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dabei geht es auch darum, Behinderung nicht länger als individuelles Defizit zu sehen. Vielmehr soll das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung gelten: Behinderungen entstehen durch gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Deswegen ist es wichtig, physische Barrieren abzubauen, aber auch das Bewusstsein für die Perspektive von Menschen mit Behinderungen zu schärfen.

 

Deutschland war einer der ersten Staaten, die die Konvention unterzeichneten. Am 26. März 2009 trat sie in Deutschland in Kraft. Da die Bundesländer dem Vertrag des Bundes zugestimmt haben, sind auch die Länder zu einer Umsetzung der Konvention verpflichtet.

Die Umsetzung der UN-BRK erfolgt auf nationaler Ebene durch den Nationalen Aktionsplan. Hier gibt es 13 Handlungsfelder, damit durch die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft Inklusion möglich wird.

 

Auch die Bayrisches Staatsregierung hat 2013 einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtkonvention in Bayern verabschiedet. 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, welches Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

BGG - Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.

 

Jedes Bundesland hat ein eigenes Behindertengleichstellungsgesetz.

 

Behindertengleichstellungsgesetz Bayern

In Bayern trat das Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG –) am 01.08.2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich mehrmals aktualisiert und erweitert, zuletzt mit Wirkung zum 01.08.2020.

 

Das BayBGG lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen.

 

Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere

  • die Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  • die Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderung
  • die Verbesserung der Barrierefreiheit sowohl im baulichen Bereich als auch im Bereich der Kommunikation mit Behörden, unter anderem durch Anerkennung der deutschen Gebärdensprache,  und Ausbau von Angeboten in leicht verständlicher Sprache
  • das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch die Träger öffentlicher Gewalt in Bayern. Die Versagung angemessener Vorkehrungen gilt als Benachteiligung.
  • die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung
  • die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene.
  • die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Verbände, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit

Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das in vier zeitversetzten Reformstufen bis 2023 in Kraft tritt und das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG wurden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, können mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten.

Gleichzeitig werden die Kommunen und Länder entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden.

 

Die wichtigsten Inhalte des BTHG im Überblick
  • Prävention: Einer Behinderung soll möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden. Die Reha-Träger werden verpflichtet, gezielt vorbeugende Maßnahmen anzubieten. Ziel ist auch, die Erwerbsfähigkeit als wichtigen Teil der Teilhabe zu erhalten.
  • Ein einziger Reha-Antrag: Seit 2018 reicht ein einziger Antrag aus, um ein umfassendes Verfahren zur Bedarfsermittlung in Gang zu setzen. Dabei wird zusammen mit dem Betroffenen erfasst, welche Leistungen er benötigt. Es müssen nicht mehr Leistungen verschiedener Träger einzeln beantragt werden, sondern ein "leistender Träger" koordiniert alle Maßnahmen.
  • UnabhängigeTeilhabeberatung: Deutschlandweit wurden unabhängige Beratungsstellen aufgebaut, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen einen einfachen Zugang zu einer unabhängigen Beratung zu all ihren Anfragen zu ermöglichen. Für die Beratung werden möglichst Menschen eingesetzt, die ebenfalls von einer Behinderung betroffen sind (sog. Peer Counseling), da diese aus ihrer Erfahrung heraus wichtige Informationen vermitteln können.
  • Neuausrichtung von Leistungen: Bestehende Leistungen wurden konkretisiert und ergänzt.
    • Das "Budget für Arbeit" soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Es beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen. 
    • Das "Budget für Ausbildung" soll Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ermöglichen. Es beinhaltet eine Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.
    • Die Teilhabe an Bildung umfasst Leistungen, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildungsangeboten ermöglichen sollen.
    • Eltern mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung bei der Versorgung, Erziehung und Pflege ihrer Kinder.
  • Gestärkte Vertretungsrechte: Schwerbehindertenvertretungen wurden in ihren Rechten und Ansprüchen gestärkt: keine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, besserer Anspruch auf Freistellung und Fortbildung der Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte in jeder Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Mehr Einkommen: Die Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe herausgelöst, damit Menschen mit Behinderungen nicht mehr große Teile ihres Einkommens und Vermögens einsetzen müssen, um Leistungen zu finanzieren. Das soll auch als Anreiz funktionieren, zu arbeiten. Das Einkommen und Vermögen ihrer Ehepartner bleibt seit dem 1.1.2020 unberührt. 
  • Leistungen unabhängig von der Wohnform: Bisher waren Leistungen für Menschen mit Behinderungen maßgeblich von der Wohnform abhängig (z.B. Wohnung oder Einrichtung). Nun orientieren sich die Leistungen an den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen.
  • Qualitätskontrolle: Es findet ein "Gesamtplanverfahren" statt, wodurch Leistungen besser aufeinander abgestimmt und deren Qualität überprüft werden. So können Anbieter sanktioniert werden, wenn sie vereinbarte Leistungen nicht zufriedenstellend erbringen. 
  • "Poolen" von Leistungen: Bestimmte Assistenzleistungen, z.B. Schulassistenz, können für mehrere Menschen gemeinschaftlich erbracht werden, wenn dies zumutbar ist. Dadurch sollen kostenintensive Leistungen wirtschaftlicher eingesetzt werden.