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Finanzielle Hilfen

Staatliche Unterstützung soll Menschen helfen, die einen Nachteil haben. So haben Familien mit Kindern zum Beispiel mehr Kosten als eine einzelne Person. Deswegen gibt es Kindergeld. In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu diesen Hilfen. Hierbei wird der Fokus wird auf besondere Regeln für Menschen mit Behinderung gelegt.

 

Auswahl an finanziellen Hilfen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten, die

  • die Regelaltersgrenze (grundsätzlich 65. Lebensjahr; wird ab 2012 bis 2029 in kleinen Schritten bis auf 67 angehoben) erreicht haben, oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (also im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

  • Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

 

Leistungen der Grundsicherung

Die Grundsicherung deckt den notwendigen Lebensunterhalt über die Regelsätze ab. Die Höhe der Regelsätze ergibt sich je nach Familienstand und Haushaltsführung entsprechend der einschlägigen Regelbedarfsstufe.

 

Der Regelsatz wird als monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens geleistet.

 

Regelbedarfsstufen ab 01.01.2023
1 Erwachsene Personen, die in einer Wohnung ohne einen Ehegatten oder Lebenspartner oder einen Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben (z.B. Alleinstehende, Alleinerziehende, erwachsene Kinder im Haushalt ihrer Eltern oder Eltern im Haushalt eines Kindes) 502 €
2 Erwachsene Personen, die in einer Wohnung mit einen Ehegatten oder Lebenspartner oder einen Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben, sowie erwachsene Menschen mit Behinderungen, die in bestimmten gemeinschaftlichen Wohnformen leben. 451 €
3 Erwachsene Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind. 402 €

 

Weiterhin umfasst die Grundsicherung
  • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • die Übernahme angemessener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

  • Mehrbedarfe oder einmalige Bedarfe

 

Mehrbedarf

Ein Zuschlag zum Regelsatz (sog. „Mehrbedarf“) kann beispielsweise bewilligt werden für:

  • Menschen mit Mobilitätseinschränkungen mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis

  • werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche

  • alleinerziehende Personen

  • für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen

  • dezentrale Warmwassererzeugung

Seit 2020: Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, können einen Mehrbedarf für die dortige gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erhalten.

 

Einmalige Bedarfe

Neben den genannten laufenden Leistungen kommt eine Bewilligung von einmaligen Leistungen u. a. noch für folgende Bedarfe in Betracht:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,

  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten, soweit diese nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden können.

Alle anderen Leistungen (insbesondere Ersatzbeschaffungen) sind im Regelsatz enthalten und damit grundsätzlich mit den laufenden Zahlungen abgegolten.

 

Einkommen und Vermögen

Anspruch auf Grundsicherung haben Sie nur, wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners, Partners einer ehe- beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird zur Berechnung herangezogen.

Zum Einkommen gehören u. a. …

  • Renten oder Pensionen
  • Erwerbseinkommen, auch Einkommen aus Minijobs
  • Unterhaltszahlungen
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Einkommen aus einer WfbM (bis auf Freibetrag)

Vom Einkommen können angemessene Versicherungsbeiträge (z. B. Haftpflicht) abgesetzt werden. Des Weiteren werden bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Freibeträge berücksichtigt und somit diese Einnahmen nicht in voller Höhe angerechnet.

 

Seit 01.01.2020 wird die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt.

 

Nur wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils 100.000 € überschreitet, müssen sich die Eltern mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 28,44 € an den Kosten der Grundsicherung beteiligen.

 

Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung des erwachsenen Kindes aus.

 

Wer jedoch eigenes Vermögen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundsicherung. Allerdings wird das Vermögen nicht komplett angerechnet; es gibt auch sogenannte Vermögensschonbeträge die nicht verwertet werden dürfen.

 

Was ist Vermögen - und was nicht?

Zum Vermögen zählen Nicht zum Vermögen zählen
Bargeld Kleinere Barbeträge bis zu 10.000 €
Wertpapiere Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert den Verkaufswert übersteigt
Sparguthaben Angemessener Hausrat
Haus- und Grundvermögen Angemessenes Hausgrundstück
PKW
Wo ist der Antrag zu stellen?

Anträge auf Grundsicherungsleistungen können Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes, also in Ihrem Rathaus, oder beim Landratsamt Landshut einreichen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei den genannten Stellen. 

 

Welche Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt?

An Unterlagen sind alle Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder mitzubringen.

Die Vorlage folgender Unterlagen wird in der Regel (soweit vorhanden) immer notwendig sein:

  • ausgefüllter Antrag auf Grundsicherungsleistungen

  • ausgefüllte Vermögenserklärung mit Bankauskunftsermächtigung

  • aktueller Mietvertrag (soweit Miete zu bezahlen ist)

  • Schwerbehindertenausweis

  • Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Nachweise über das Einkommen aller Familienmitglieder (z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten sechs Monate, aktuelle Rentenmitteilung, Bescheinigung über Krankengeldleistung etc.)

  • Girokontoauszüge der letzten sechs Monate

  • Sparbücher

  • Lebensversicherungspolicen einschließlich der jeweiligen Rückkaufswerttabelle

  • aktueller Kontoauszug des Bausparvertrages

  • Kfz-Schein oder -Brief

  • Nachweise über vorhandene Versicherungen (z. B. private Kranken-, Unfall, Sterbegeld-, Haftpflicht-, Hausrat-, Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Wasserschaden- und Glasbruchversicherung)

 

Was ist sonst noch zu beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können in der Regel ab dem Ersten des Monats bewilligt werden, in dem der Antrag beim Landratsamt eingegangen ist.

 

Die Gewährung der Grundsicherungsleistung erfolgt grundsätzlich für 12 Monate.

 

Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.

 

Während der Dauer des Bezuges besteht die ständige Verpflichtung, für die Leistung relevante Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert dem Landratsamt Landshut als Sozialhilfeträger mitzuteilen. Solche Änderungen können beispielsweise sein: Umzug, erstmalige Erzielung von (zusätzlichen) Einnahmen, Wegfall von Einnahmen, Erzielung von Vermögen (z. B. durch Erbschaften) usw.

 

Ein Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließt grundsätzlich eine zusätzliche Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz aus. Soweit das Wohngeld jedoch höher ist als die zu gewährende Grundsicherungsleistung, ist der Wohngeldanspruch vorrangig geltend zu machen.

Kindergeld und Behinderung

Im Normalfall endet der Anspruch auf Kindergeld, sobald das Kind seinen 18. Geburtstag erreicht. Befindet sich das Kind jedoch in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium, wird das Kindergeld in dieser Zeit weiter gezahlt. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet dieser Anspruch.


Ausnahme: Für ein Kind mit Behinderung können Eltern über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus und ohne altersgemäße Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger und/oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wenn das Kind, trotz seiner bestehenden Behinderung, in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

 

Was sind die Voraussetzungen?
  • Die Behinderung des Kindes muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein  
  • Es müssen eindeutige Nachweise über die vorliegende Behinderung des Kindes vorgelegt werden. Dies ist auch durch eine Bescheinigung oder ein Gutachten des behandelnden Arztes möglich. 
  • Die Behinderung muss die Ursache dafür sein, dass das Kind sich, auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus, nicht selbst unterhalten kann. 

Dies ist laut Bundeskindergeldgesetz gegeben, wenn das Einkommen des Kindes den Grundfreibetrag (nach §32a EStG) von 9.744 Euro (seit 01.01.2021) nicht überschreitet.
Zum Grundfreibetrag zählen lebensnotwendige Kosten (z.B. für Essen und Kleidung). Zusätzlich zum Grundfreibetrag kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden. Dieser ist abhängig von der Art und Schwere der Behinderung und den gegebenen Lebensumständen des Kindes.

 

Wann ist eine Behinderung als Ursache anzunehmen?

Wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheint.

  • Kind arbeitet in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter- und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Fortdauer einer Schul- und Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus
  • Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis 
  • Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Feststellung einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung nach §45 SGB XII
 
Wer muss den Antrag stellen?

Den Antrag auf Kindergeld müssen, auch bei einem volljährigen Kind mit Behinderung, immer die Eltern stellen. Ist das Kind Vollwaise, kann der Antrag von der betreuenden Person gestellt werden (z.B. Geschwister, Pflegeeltern).


Auszahlung des Kindergeldes

Das Kindergeld sollte an die Eltern ausgezahlt werden. Diese sind angehalten es zum Wohle des Kindes einzusetzen und nicht verpflichtet es an das Kind auszuzahlen.
Falls das Kindergeld auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird, kann es als Einkommen gewertet werden. Dies kann bei Bezug von Grundsicherungsleistungen eine Kürzung der Sozialleistungen nach sich ziehen.


Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt

Wenn Eltern, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, ihrem Kind Unterhalt zu gewähren, bekommt das Kind vom Sozialamt eine Grundsicherung. Es kann zu einer Kürzung des Kindergeldes führen, wenn das Kind Leistungen vom Sozialamt bekommt. Das Sozialamt ist dann berechtigt, einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen. Das heißt, dass nicht die Eltern das Kindergeld erhalten, sondern das Sozialamt. Die Familienkasse entscheidet über den Antrag.
Wichtig: Wenn die Eltern Ausgaben in Höhe des Kindergeldes für das Kind nachweisen können (Belege sammeln!) wird ein Abzweigungsantrag wenig erfolgreich sein. Ursächlich für die Ausgaben muss die Behinderung des Kindes sein (Pflege- und Betreuungskosten).


Wohin kann ich mich bei Interesse oder Fragen wenden?    

Wenn man Kindergeld beantragen möchte, muss man einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Dies ist auch online möglich (https://www.kindergeld.org/formulare.html)
Besucheradresse für die Familienkasse in Regensburg
Galgenbergstraße 24
93053 Regensburg
Bundesweite Telefonnummer: 0800/4555530 

 

Mehr Informationen zum Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung erhalten Sie auch auf der Homepage der Lebenshilfe.

Landespflegegeld

Was ist das Landespflegegeld? 

Das Landespflegegeld soll Pflegebedürftigen in Bayern die Möglichkeit geben, sich selbst oder ihren pflegenden Angehörigen und Helfern etwas Gutes zu tun. 
Das Landespflegegeld beträgt 1000 € jährlich. Das Landespflegegeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung und somit keine steuerpflichtige Einnahme.

 

Wer hat Anspruch darauf?
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz des/der Pflegebedürftigen muss in Bayern sein
  • Antrag auf Landespflegegeld muss gestellt werden

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragsfrist für das abgelaufene Pflegejahr endet zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. 
z.B. für das Pflegejahr 2021/2022 (01.10.2021 – 30.09.2022) endet die Antragsfrist am 31.12.2022

 

Muss der Antrag jedes Jahr gestellt werden?

Nein. Wenn Ihnen das Landespflegegeld bereits bewilligt wurde, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen. Der Erstantrag wirkt für die kommenden Pflegejahre fort, solange dieser nicht zurückgezogen wurde. 
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, z.B. Verlust des Pflegegrades oder Wegzug aus Bayern, muss das Bayerische Landesamt für Pflege unverzüglich informiert werden. Besteht kein Anspruch mehr, wird der Bescheid aufgehoben und die Zahlung des Landespflegegeldes eingestellt.

 

Wichtige Hinweise zum Antrag?    
  • Der Antrag muss unterschrieben werden.
  • Eine Kopie des vollständigen Bescheides der Pflegekasse muss beigelegt werden, aus der ersichtlich ist, welchen Pflegegrad Sie haben. Das Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) reicht nicht aus.
  • Eine Kopie des gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) des Antragstellers/der Antragstellerin muss beigelegt werden.
  • Stellen Sie den Antrag für eine andere Person, müssen Sie eine Vollmacht mit Unterschrift beilegen.
  • Stellen Sie den Antrag für ihr minderjähriges Kind, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin eine Kopie ihrer Ausweise beilegen.
  • Stellen Sie den Antrag als gesetzlicher Betreuer/gesetzliche Betreuerin für eine von Ihnen betreute Person, müssen Sie eine Kopie ihres Betreuerausweises beilegen.

 

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt nicht pro Kalenderjahr, sondern pro Pflegejahr. Der Zeitraum eines Pflegejahres ist von 01. Oktober bis 30. September des Folgejahres. Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids.
Für die folgenden Pflegejahre beginnen die Auszahlungen für bewilligte Anträge im Oktober.
 

Wo finde ich den Antrag? 

Den Antrag zum Download und aktuelle Informationen finden Sie unter: www.landespflegegeld.bayern.de.
Ebenso erhalten Sie den Antrag bei Finanzämtern, Landratsämtern und beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Der Antrag kann online gestellt oder schriftlich an folgende Adresse geschickt werden: 
Bayerisches Landesamt für Pflege 
-Landespflegegeld-
Postfach 1365
92203 Amberg