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Parkerleichterungen

Je nach Art und Schwere der Behinderung können Menschen mit Behinderungen verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

 

Parken auf "Behindertenparkplätzen"

Um auf einem "Behindertenparkplatz" parken zu dürfen, wird ein spezieller Parkausweis benötigt. Ein Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht automatisch dazu, auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. 

 

Menschen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (blind), sowie Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen können bei der Straßenverkehrsbehörde der Wohnortgemeinde einen blauen Parkausweis beantragen. 

Der Parkausweis gilt in Deutschland, der gesamten EU und einigen weiteren Staaten.

 

Parken mit dem orangenen Parkausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel GdB 60
  • Personen mit Doppel-Stoma mit Einzel GdB 70

Parkerleichterungen

Nur der blaue Parkausweis berechtigt dazu auf speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Neben dieser Berechtigung gibt es noch weitere Parkerleichterungen.

Menschen, die einen blauen oder orangenen Parkausweis besitzen, genießen folgende Parkerleichterungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots,
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch das Zeichen "Parkplatz" und "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Wo kann der Parkausweis beantragt werden?

Sie können den Antrag auf Ausstellung eines Behinderten-Parkausweises beim Straßenverkehrsamt Landshut stellen, wenn Sie im Stadtgebiet wohnen und hier gemeldet sind.

 

Straßenverkehrsamt Landshut

Fleischbankgasse 310

84028 Landshut

Telefon: 0871 / 880

Homepage: https://www.landshut.de/leben/strassenverkehrsamt/strassenverkehr/parkausweise#Behindertenparkpl%C3%A4tze

 

Wenn Sie im Landkreis Landshut wohnen, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Ihrer Wohnortgemeinde.

 

Mehr Informationen zu den Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen erhalten Sie auf der Homepage des Zentrum Bayern für Familie und Soziales.